5 Änderungen der Bundesbeihilfe

 

Einige wichtige Änderungen in der Bundesbeihilfe zu 2010 in Kurzform (In Kraft getreten am 24.12.2009).

 

Beihilfeanspruch für Kinder bei mehreren Beihilfeberechtigten

Ab 01.01.2010 können Belege für Kinder nur noch von dem Beihilfeberechtigten eingereicht werden, der auch den Familienzuschlag bezieht. Der Bemessungssatz des Berechtigten erhöht sich bei 2 oder mehr Kindern von 50 auf 70%. Erhält jedoch bei z.B. 2 Beihilfeberechtigten Elternteilen, jeder den Familienzuschlag für ein Kind, so erhält jeder auch nur 50% Beihilfe. (Kinder weiterhin 80%)

 

Regelungen zur ambulanten Psychotherapie

In der analytischen Psychotherapie sind künftig bis zu acht probatorische Sitzungen beihilfefähig (bisher fünf). Bei der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und bei der Verhaltenstherapie bleibt es bei fünf probatorischen Sitzungen. Auch die Obergrenzen (Anzahl der Behandlungen) für bestimmte ambulante psychotherapeutische Behandlungsformen ändern sich. Zu Beginn einer Behandlung sollte dies geprüft werden.

Beachten Sie dass in vielen Tarifen privater Krankenversicherer Leistungen z.B. hinsichtlich der Art des Behandlers, Anzahl der Sitzungen oder Erstattungshöhe begrenzt sind.

 

Rehabilitation

Neben der ambulanten Rehabilitation (ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen oder durch wohnortnahe Einrichtungen) können auch die mobile Rehabilitation – eine Sonderform der ambulanten Rehabilitation, bei der die Beihilfeberechtigten oder ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen zu Hause behandelt werden.
Nach Einholung eines Gutachtens durch Amtsarzt(in) / beauftragte Arzt(in) sind Aufwendungen für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen / Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen und ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in einen Kurort nur beihilfefähig, wenn vor Beginn der Maßnahme ein Antrag auf Beihilfefähigkeit durch die Festsetzungsstelle anerkannt wurde. 
Beihilfefähige Aufwendungen für eine familienorientierte Rehabilitation werden dem erkrankten Kind zugeordnet und damit zu dessen Bemessungssatz abgerechnet.

 

Überarbeitete Regelungen bei Zahnimplantaten

Zahnimplantate sind unter folgenden Voraussetzungen beihilfefähig:

1. ohne bestimmte Indikationen bis zu 2 Implantate je Kiefer

2. im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer bis zu 4 Implantate je Kiefer

3. keine Obergrenze gilt z.B. bei folgenden Indikationen:  größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, bedingt durch Kieferentzündungen, Tumoroperationen schwereren angeborenen Fehlbildungen Unfällen oder Operationen infolge Großer Zysten.

Hierbei kann ggf. auch die Kürzung der Material und Laborkosten (40%) entfallen.

 

Versicherungspflicht für Beihilfeberechtigt

Konkertisiert wurde, dass Beihilfe nur denjenigen gewährt wird, die auch ihren (privaten/ergänzenden) Krankenversicherungsschutz nachweisen können.

Die vorgenannten Punkte bilden eine nicht vollständige Kurzübersicht der Änderungen/Ergänzungen ab. Grundlage hierfür ist die aktuelle Bundesbeihilfeverordnung. Die Angaben wurden sorgfältig ermittelt, eine Gewähr kann jedoch nicht übernommen werden. Ich empfehle Ihnen bei Fragen grundsätzlich schriftlich Ihre Beihilfestelle / Festsetzungsstelle, anzufragen