Beihilfeänderung Hessen tritt zum 01.11.2015 in Kraft

 

Es gibt Neuigkeiten zur bereits angekündigte Beihilfeänderung in Hessen.

Die Änderungen stehen nun fest, und treten auch schon zum 01.November 2015 in Kraft. 

Neben Klarstellungen zur Heilpraktiker und Pflegeleistungen  ist der zentrale Punkt eine Änderung im Bereich der Kostenübernahme in der  stationären Versorgung.

Achtung: es gibt keinen Bestandsschutz / keine Besitzstandsregelung. Die Änderungen gelten für alle hessischen Beamtinnen und Beamte, auch für die, die zum Zeitpunkt der Änderung bereits verbeamtet waren!

Bisher hatten Beamte mit Beihilfeanspruch und berücksichtigungsfähige Angehörige im Krankenhaus einen Anspruch auf Erstattung der Kosten von Wahlleistungen. Hierzu gehörten sowohl die Kosten für privatärztliche Versorgung (z.B. Oberarzt / Chefarzt) als auch die Unterbringungskosten für das Zweibettzimmer.

Ab 01.11.2015  sind in Hessen nur noch die Kosten für Regelleistungen (Belegarzt/ Mehrbettzimmer) erstattungsfähig.

Will  die Beamtin/der Beamte für sich und berücksichtigungsfähige Angehörige weiterhin Wahlleistung in Anspruch nehmen, ist dies möglich, wobei einige Punkte zu beachten sind:

Es kostet Geld: Gegen Zahlung von 18,90€ mtl. wird der Anspruch auf Wahlleistungen im Krankenhaus wie bisher, auch künftig gewährt.  Der Beitrag wird (mit entsprechender Erklärung) von den Bezügen einbehalten.

Die Wahlleistungen müssen beim Dienstherren/Beihilfestelle beantragt werden.

Hierzu werden in den nächsten Tagen, alle Beamte angeschrieben und müssen dann innerhalb von 3 Monaten einen entsprechenden Antrag stellen. Eine Verlängerung der Frist auf 6 Monate gibt es nur in wenigen Fällen!

Wird die Frist versäumt, bzw. der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, ist danach eine künftige Wahlleistungsvereinbarung nicht mehr (bzw. nur noch sehr eingeschränkt z.B. bei Statuswechsel) möglich.

Bei künftigen Neuverbeamtungen, gelten die Regelungen und Fristen ebenso.

Wer kein Schreiben erhält, sollte sich kurzfristig an seinen Dienstherren / seine Beihilfestelle wenden!

Der auch schon in der Vergangenheit bekannte Kürzungsbetrag von 16€ täglich während Krankenhausaufenthalten (Unterbringung im Zweibettzimmer), bleibt weiterhin bestehen. Tipp: Dieser sollte durch ein zusätzliches Krankenhaustagegeld im Rahmen des privaten Krankenversicherungsschutzes abgesichert sein, bzw. werden.

Wichtig: Die Änderung steht nicht im Zusammenhang mit steigenden Kosten durch Asylanten, wie mir gestern ein Pensionär telefonisch zu erklären versuchte. Es werden die bereits länger geplanten Maßnahmen in Verbindung mit der Umsetzung der Schuldenbremse (insg. ca. 500 Mio.) umgesetzt. 

 

Auch die Aussage der GEW, (oder vielmehr des DGB) das man, je nach Beteiligung,  ca. 37 Mio. einnehmen würde und man somit weit über die angedachten 20 Mio. Sparvolumen hinausschießen würde, kann man kritisch hinterfragen. Zum einen ist zu beachten, dass durch die Umsetzung ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand entsteht und zu anderen, dass sich freilich nicht jede hessische Beamtin/Beamter für die Wahlleistungen entscheiden wird. Bei 60%iger Beteiligung liegen die Einnahmen voraussichtlich bei ca. 23 Mio. Die tatsächliche Beteiligungsquote wird sich zeigen.

Natürlich steht wohl außer Frage, dass sich niemand über die Mehrkosten freut und ob die Umsetzung nun “richtig oder falsch” ist, möchte ich auch nicht bewerten (müssen). Letztendlich erscheint mir die nun durchgeführte Beihilfeänderung – und ich bin familiär selbst betroffen- in Anbetracht der angedachten Alternativlösungen (ich hatte hiervon berichtet) noch die kostengünstigste und sozialverträglichste Lösung zu sein.

Können Beamte die Wahlleistungen auch zu 100% über die PKV versichern?

Grundsätzlich ist auch diese Variante möglich, dürfte allerdings nach heutigem Ermessen in den meisten Fälle deutlich teurer sein, da zum einen für jede berücksichtigungsfähige Person ein eigener Tarif abgeschlossen werden müsste und natürlich auch individuelle „Risiken“ wie Alter und Gesundheitszustand zu berücksichtigen sind.

Im Einzelfall,  z.B. bei Fristversäumnis oder späterem Leistungswunsch kann eine private Versicherung  der Wahlleistungen die einzige Möglichkein sein und sollte dann geprüft werden. Hierzu muss ein entsprechender Antrag (ggf. mit Gesundheitsprüfung) gestellt werden.