Infektionsklausel für Ärzte

 

Bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sollte Ärzte auf das vorhanden sein einer besonderen Klausel achten: der „Infektionsklausel“

Warum ist diese gerade für Ärzte so wichtig und was besagt sie?

Auch wenn ein Humanmediziner oder Zahnarzt, bei Vorliegen einer Infektionskrankheit (z.B. Hepatitis C oder Aids), seinen Beruf theoretisch noch ausüben könnte, kann gegen Ihn ein Tätigkeitserbot ausgesprochen werden, wenn z.B. eine Ansteckungsgefahr für Patienten besteht.

Die gesetzliche Grundlage hierfür steht im  „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen“ kurz Infektionsschutzgesetz (IfSG).

§ 31 Berufliches Tätigkeitsverbot
Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.

In der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist es wichtig, das ein Leistungsanspruch für den Arzt besteht, wenn ein solches Tätigkeitserbot behördlich ausgesprochen wurde (Versicherer behalten sich ggf. eine Karenzzeit von 6 Monaten vor) , auch wenn er seine Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen, nach den BU-Bedingungen, noch durchführen könnte.

Weiterführende Informationen zur Berufsunfähigkeitsversicherung finden Sie im

Leitfaden zur Berufsunfähigkeitsabsicherung

Kriterienfragebogen Berufsunfähigkeitsabsicherung