Anzeigepflicht verletzt, was nun?

 

Es kann fatale Folgen haben, wenn man in Anträgen etwas vergisst oder falsche Angaben macht.

Was aber können Sie unternehmen, wenn Sie merken, dass Ihnen ein solcher Fehler unterlaufen ist? Wass, wenn Ihnen nach Abgabe Ihres Antrages, ggf. schon während der Vertragslaufzeit, noch ein Punkt einfällt, dessen Angabe Sie vergessen haben?

Ein möglicher Weg:

Überarbeiten Sie Ihre Krankengeschichte schnellstmöglich nochmals genau. Holen Sie (das sollte normalerweise vor Antragstellung geschehen) nochmal alle Informationen ein (z.B. Krankenakten bei Ärzten) die Sie bekommen können. Beachten Sie dabei zum einen die Zeiträume, die bei Antragstellung abgefragt wurden und den Zeitraum seit der Antragstellung.

Prüfen Sie, ob ggf. weitere Angaben übersehen wurden. Stellen Sie alle Unterlagen für eine erneute Risikoprüfung zusammen.

Fragen Sie (am besten zunächst anonym) bei mehreren Versicherern an, zu welchen Konditionen Sie mit entsprechenden Vorerkrankungen versichert würden. Starten Sie die gleiche Voranfrage auch bei Ihrem aktuellen Versicherer anonym – (damit Sie ggf. belegen können, dass dieser Sie auch bei Kenntnis der verschwiegenen Angaben versichert hätte).

Prüfen Sie mit einem Spezialisten die Ergebnisse und Ihre Möglichkeiten. Ziehen Sie ggf. frühzeitig einen Fachanwalt hinzu. Entwickeln Sie einen „Notfallplan“, wenn es zur einem Rücktritt oder Kündigung kommen kann.

Melden Sie die die Angaben, die Sie ohnehin bei Vertragsstellung hätten machen müssen, bei Ihrem Versicherer nach. Ggf. wir Ihnen dieser ein neue Angebot unterbreiten (z.B. mit Risikozuschlägen).

Was kann Sie nun erwarten:

Erklärt der Versicherer, dass der Vertrag dann unverändert weitergeführt wird und die nachgemeldeten Krankheiten versichert sind, haben Sie wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung, wahrscheinlich keine weiteren Probleme mehr zu erwarten.

Kündigt der Versicherer Ihren Vertrag, unterbreitet Ihnen aber ein neues Angebot (ggf. mit Zuschlägen) können Sie sich überlegen, ob Sie dieses annehmen möchten, oder ob sich bei den „anonymisierten Anfragen“ vielleicht ein Angebot ergab, dass „besser“ zu Ihren Vorstellungen passt.

Kündigt Ihnen der Versicherer ohne Ihnen ein neues Angebot zu unterbreiten und steht Ihnen anderweitig auch kein Angebot eines anderen Versicherers zur Verfügung, so bleibt Ihnen der Weg in den Basistarif.

Gleiches gilt bei Rücktritt oder Anfechtung, wobei hier möglicherweise erhebliche Kosten entstehen können, falls Beiträge nachzuzahlen sind und Ihr Versicherer ggf. bereits erbrachte Leistungen zurückfordert.

In beiden zuletzt genannten Fällen sollten Sie schnellstmöglich einen Fachmann, ggf. Fachanwalt hinzuziehen. Gleiches gilt, wenn Ihr Versicherer bereits von einem solchen Umstand Kenntnis hat, Ihnen bereits gekündigt oder den Vertragsrücktritt erklärt hat.